Revidiertes Erbrecht ab 2023 in Kraft

Revidiertes Erbrecht ab 2023 in Kraft
04/12/2022 Rahel Noser

Über unsere Leben hinaus

Immer mehr Menschen berücksichtigen neben ihren Liebsten auch gemeinnützige Organisationen, die ihnen ganz besonders am Herzen liegen, in ihrem Testament. Damit tragen sie die Werte, die ihnen im Leben wichtig sind, weit in die Zukunft hinaus. Nun ändert das Schweizer Erbrecht. Was zu beachten ist.

Wir – das Jane Goodall Institut Schweiz – nehmen seit vielen Jahren Nachlassspenden entgegen. Sie sind für uns enorm wertvoll.

In erster Linie sind sie Ausdruck von Hoffnung für die Zukunft und von Vertrauen in unsere Arbeit. Beides erfüllt uns mit grosser Dankbarkeit.

Zu wissen, dass diese Spenden irgendwann in der Zukunft erfolgen, gibt uns als Organisation auf viele Jahre hinaus Sicherheit bei der Planung unserer Arbeit. 

Jane Goodall als junge Frau in den 1960er Jahren bei ihrer Forschungsarbeit in Gombe.
© JGI / Hugo van Lawick

Wir sind uns bewusst, was wir mit jeder Nachlassspende in den Händen halten: Einen Teil von dem, was den spendenden Personen im Leben zutiefst wertvoll war.

Es ist uns eine grosses Anliegen, dieses wichtige Gut sorgfältig für die Vision von Jane Goodall einzusetzen: Eine Welt in der die Menschen in Harmonie miteinander, mit den Tieren und der Natur leben.

Viele Generationen nach uns verdienen das Privileg eines gesunden Planeten Erde, den sie mit wilden Schimpansen und anderen Wildtieren teilen.

Auch kommende Generationen von Schimpansenkindern sind abhängig von einem gesunden Planeten Erde. © Bill Wallauer

Das ändert sich


Am 1. Januar 2023 tritt in der Schweiz die erste Revision des Erbrechts seit 100 Jahren in Kraft. Sie ist die Antwort auf den gewaltigen gesellschaftlichen Wandel, der sich in dieser Zeit vollzogen hat, und gibt uns allen mehr Freiheiten in unserer Nachlassplanung.

So haben bis am 31. Dezember 2022 Ehepartner und -partnerinnen sowie die Kinder und Eltern Anrecht auf einen gesetzlich festgelegten Teil der Hinterlassenschaft, den sogenannten „Pflichtteil“.

Über den anderen Teil, die sogenannte „freie Quote“ können wir frei verfügen: Wir können zum Beispiel eine liebe Freundin oder einen lieben Freund testamentarisch berücksichtigen, oder auch unsere Herzensorganisation.

Die Kraft junger Menschen ist für sie einer der Gründe zur Hoffnung. Jane Goodall mit einem jugendlichen Aktivisten bei einem “Roots & Shoots”-Treffen in Baden AG.
© Jane Goodall Institut Schweiz

“Pflichtteil” und “freie Quote” bleiben auch im revidierten Erbrecht bestehen. Doch das Verhältnis zwischen ihnen verändert sich: Ab dem 1. Januar 2023 verkleinert sich der Pflichtteil der Kinder. Der Pflichtteil der Eltern entfällt ganz.

Dies führt dazu, dass ein grösserer Teil unseres Nachlasses als bisher der „freien Quote“ zufällt. Wir können darum in Zukunft unsere Nachlassplanung freier nach unseren persönlichen Wünschen gestalten.

Das artenreiche Tchimpounga Naturschutzgebiet in der Republik Kongo ist ein Naturjuwel. © JGI / Fernando Turmo

Das können Sie tun

Wenn Sie bereits ein Testament verfasst haben, ist dies vielleicht ein guter Zeitpunkt, es zu überprüfen: Entspricht es noch Ihren Wünschen und Werten?

Falls Sie bisher noch nicht dazu gekommen sind, über Ihre Nachlassplanung nachzudenken, ist dies eine Gelegenheit, sich erste Gedanken darüber zu machen. Denn es ist nie zu früh dazu.

Melden Sie sich bei uns, wenn Sie Fragen zu diesem wichtigen Thema haben. Rahel Noser berät Sie gerne kostenlos, vertraulich und unverbindlich:
rahel@janegoodall.ch, 078 696 44 94.

Unsere Schutzstationen geben Schimpansen wie Rickita, die als Kinder durch Menschen grosses Unrecht erfahren haben, eine zweite Chance und bekämpfen die Wilderei an der Wurzel.
© JGI / Fernando Turmo